Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen
Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung)
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 Abs. 1 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:
Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und/ oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.
Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum einen darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.
Unter der Voraussetzung, dass es uns gelingt, Unternehmen mit erhöhtem Risikopotential zu identifizieren und von einer Anlage auszuschließen, dürften sich die verbleibenden Nachhaltigkeitsrestrisiken nur in einem geringen Umfang nachteilig auf die Rendite auswirken und nicht signifikant vom allgemeinen Marktrisiko abweichen. Nachhaltigkeitsrisiken, die für uns in dem oben beschriebenen Identifizierungsprozess nicht erkennbar sind, können sich erheblich stärker auf die Rendite auswirken.
Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale i.S.d. Art. 8 OffenlegungsVO ist nicht beabsichtigt. Nachhaltige Investitionen i.S.d. Art. 9 OffenlegungsVO werden nicht angestrebt.
Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Informationen gemäß Art. 5 Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung)
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 5 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:
Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 b Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) i.V.m. Art. 12 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 06.04.2022
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 b OffenlegungsVO i.V.m. Art. 12 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:
Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z. B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Wertpapierdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist aber gemäß unserer Einschätzung nach derzeitigem Sachstand aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen, wenn überhaupt, nur mit sehr großem Aufwand möglich. Daher sieht sich der Vermögensverwalter auch nicht in der Lage, ein glaubwürdiges Nachhaltigkeitskonzept anzubieten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden umzusetzen und über die Umsetzung in einer für den Kunden nachvollziehbaren Art und Weise zu berichten.
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen.
Daher sind wir gehalten zu erklären, dass wir die nachteiligen Auswirkungen unserer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b OffenlegungsVO i.V.m. Art. 12 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288).
Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale i.S.d. Art. 8 OffenlegungsVO ist nicht beabsichtigt. Nachhaltige Investitionen i.S.d. Art. 9 OffenlegungsVO werden nicht angestrebt.
Sobald ein tragfähiges und für den Kunden nachvollziehbares Nachhaltigkeitskonzept umsetzbar ist, werden wir dieses unseren Kunden anbieten.
Nichtberücksichtigung der EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten
Hinweis gemäß Art. 7 Verordnung (EU) 2020/852 vom 18.06.2020 (sog. Taxonomieverordnung)
Da wir derzeit kein Nachhaltigkeitskonzept und damit kein Finanzprodukt anbieten, welches unter Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 fällt, sind wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 7 TaxonomieVO) zu dem folgenden Hinweis verpflichtet, welcher sich auf alle von uns angebotenen Finanzprodukte (z.B. die Anlagestrategie im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandates) bezieht:
Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.